Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz

Ausfertigungsdatum: 26.10.2006


§ 22 GasGVV Gerichtsstand

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden.