Ausfertigungsdatum: 18.12.2015
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert ist, die Laufbahnprüfung oder Teile der Laufbahnprüfung abzulegen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, können Anwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die Einstellungsbehörde
(4) Versäumen Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet die Einstellungsbehörde, ob