(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt:
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die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,
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die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes,
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die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,
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die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie
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die archivarischen Arbeitstechniken.
(2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter
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typische Geschäftsvorgänge selbstständig bearbeiten,
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an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und
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Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.