(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt: 
        
            - 1.
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                die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven, 
- 2.
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                die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes, 
- 3.
- 
                die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften, 
- 4.
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                die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie 
- 5.
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                die archivarischen Arbeitstechniken. 
        (2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter 
        
            - 1.
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                typische Geschäftsvorgänge selbstständig bearbeiten, 
- 2.
- 
                an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und 
- 3.
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                Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben. 
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.