Ausfertigungsdatum: 30.07.1979
(1) Abstimmen kann nur, wer
(2) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.
(3) Der Stimmberechtigte kann nur in einer Gemeinde und nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung
(4) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.