(G Artikel 29 Abs. 6)
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 30.07.1979


§ 40 G Artikel 29 Abs. 6 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über

1.
das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,
2.
die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,
3.
die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,
4.
die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,
5.
die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,
6.
die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,
7.
die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
8.
die Briefabstimmung,
9.
die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,
10.
das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,
11.
das Eintragungsverfahren,
12.
die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.