Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.
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nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,
- 2.
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die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 3.
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von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
- 4.
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nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,
- 5.
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einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
- 6.
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mehrfach sind.