(G Artikel 29 Abs. 6)
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 30.07.1979


§ 33 G Artikel 29 Abs. 6 Auslegung der Eintragungslisten

(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungsfrist die Eintragungslisten nach dem vom Bundesminister des Innern bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht öffentlich aus.

(2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten ausliegen, ist es verboten, die Eintragungsberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen.

(3) Die Eintragungsberechtigten, die sich für das Volksbegehren erklären wollen, haben sich persönlich und eigenhändig einzutragen. Erklärt ein Eintragungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung seiner Erklärung ersetzt.