Ausfertigungsdatum: 30.07.1979
(1) Ein Antrag ist unzulässig,
(2) Ein Neugliederungsraum ist einem anderen Neugliederungsraum im wesentlichen gleich, wenn die von dem einen und dem anderen Neugliederungsraum erfaßten Gebiete zu mindestens neunzig vom Hundert deckungsgleich sind und wenn die Zahl ihrer Einwohner sich um nicht mehr als 100.000 unterscheidet.
(3) Ein Volksbegehren ist gleichgerichtet mit einem anderen Volksbegehren, wenn es für einen im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum auf die Herstellung der gleichen Landeszugehörigkeit abzielt.