(G Artikel 29 Abs. 6)
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 30.07.1979


§ 2 G Artikel 29 Abs. 6 Abstimmungsgebiet

Das Abstimmungsgebiet besteht aus den Ländern, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Das Abstimmungsgebiet wird so untergliedert, daß

1.
jeder Gebietsteil, der eine neue Landeszugehörigkeit erhalten soll,
2.
der übrige Teil jedes betroffenen Landes
jeweils einen eigenen Abstimmungsbereich bilden.