(1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
- 1.
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Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,
- 2.
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bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden: die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,
- 3.
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Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 4.
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Hersteller-Schlüsselnummer,
- 5.
-
Herstellerbezeichnung,
- 6.
-
Monat und Jahr der Erstzulassung,
- 7.
-
Kennzeichen des Fahrzeugs,
- 8.
-
Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,
- 9.
-
Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,
- 10.
-
Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,
- 11.
-
Datum der Durchführung und Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,
- 12.
-
Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
- 13.
-
bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung,
- 14.
-
bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,
- 15.
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Ergebnis
- a)
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der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder
- b)
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der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ oder „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“.
Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe „verkehrsunsicher“ oder der Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“ übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit.
(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
- 1.
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Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,
- 2.
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Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,
- 3.
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Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,
- 4.
-
Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
- 5.
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Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern,
- 6.
-
für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse,
- 7.
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Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,
- 8.
-
Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes,
- 9.
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Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,
- 10.
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Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,
- 11.
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Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
- 12.
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Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,
- 13.
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Entgelte und Gebühren,
- 14.
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Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,
- 15.
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für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,
- 16.
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im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
- 17.
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bei Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Datum der Untersuchung,
- 18.
-
bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,
- 19.
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Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,
- 20.
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Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3.