Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Ausfertigungsdatum: 03.02.2011


§ 18 FZV Fahrten im internationalen Verkehr

Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.