(FVG1971§5Abs4DV)
Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 22.08.2002


§ 3 FVG1971§5Abs4DV Erstattung durch die Länder

Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.