(1) Wer eine in § 38 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
    
        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt, 
- 2.
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                entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 
- 3.
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                entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet, 
- 4.
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                entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 
- 5.
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                entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert, 
- 6.
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                entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt, 
- 7.
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                entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 
- 8.
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                entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 
- 9.
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                entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 
- 10.
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                entgegen § 14 Futtermittel verfüttert, 
- 11.
- 
                
                    ohne Zulassung nach 
                     
                        - a)
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                            § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, 
- b)
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                            § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt, 
 
- 12.
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                einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 
- 13.
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                entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 
- 14.
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                entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 
        (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 
- 2.
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                entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.