(1) Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Futtermittelrechts mit der Überwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften nur betraut werden, wenn sie insbesondere befähigt sind,
- 1.
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Überprüfungen und Probenahmen im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes durchzuführen,
- 2.
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die missbräuchliche Verwendung von Stoffen als Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu ermitteln,
- 3.
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die Auswirkungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie die Umwelt zu erkennen und zu bewerten,
- 4.
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die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
- 5.
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Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
- 6.
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Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der futtermittelrechtlichen Vorschriften und über deren Vollzug aufzuklären.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:
- 1.
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Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen, insbesondere über
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den Schutz der Tiergesundheit,
- b)
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unerwünschte Stoffe, verbotene Stoffe und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
- c)
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Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel,
- d)
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die Bezeichnung und Kennzeichnung,
- e)
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die Verbote zum Schutz vor Täuschung und
- f)
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die Werbung,
- g)
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die Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnenen Lebensmittel für die menschliche Gesundheit,
- 2.
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Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
- 3.
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Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung der betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen, insbesondere der Dokumentation der Herstellung, der Eigenkontrollsysteme, der betrieblichen Abläufe, der Sachkunde des Personals und der Buchführung,
- 4.
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Probenahme,
- 5.
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elektronische Bearbeitung der bei der Überwachung der futtermittelrechtlichen Vorschriften anfallenden Daten mittels einer anwendungsbezogenen elektronischen Lösung sowie fachliche Beurteilung dieser Ergebnisse,
- 6.
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Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten,
- 7.
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Durchführung von Folgeuntersuchungen, Sicherstellung und Überwachung von zur Verwendung in der Tierernährung nicht geeigneten Stoffen, Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr, Erlass von Ordnungsverfügungen,
- 8.
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Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde veranlassten oder von Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung,
- 9.
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Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes,
- 10.
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Prüfung technologischer Abläufe,
- 11.
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Erstellen von Statistiken, Erstatten von Meldungen und sonstige Dokumentation der Kontrolltätigkeit.