Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private

Ausfertigungsdatum: 30.08.1994


§ 8 FStrPrivFinG Schuldner der Mautgebühr

Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer

1.
über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
2.
das Fahrzeug führt,
3.
Halter des Fahrzeuges ist.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.