Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private

Ausfertigungsdatum: 30.08.1994


§ 12 FStrPrivFinG Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,
2.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder verarbeitet, oder
3.
entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.