Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)
Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen

Ausfertigungsdatum: 30.06.1971


§ 8 FStrAbG

Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden.