(FSAV)
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Ausfertigungsdatum: 26.11.2004


§ 1 FSAV Geltungsbereich

Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.