FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (FSAAKV)
Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug

Ausfertigungsdatum: 28.09.1989


§ 4 FSAAKV

Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:

1.
durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
2.
durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.