Leistungen nach § 1 umfassen
- 1.
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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
- 2.
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heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
- 3.
-
weitere Leistungen (§ 6a).
Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.