Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)
Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

Ausfertigungsdatum: 24.05.2004


§ 7 FrSaftErfrischGetrV Verkehrsverbote

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.