(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Kundenmanagement:
- 1.1
-
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln,
- 1.2
-
Betreuen, Beraten und Verkaufen;
- 2.
-
Friseur-Dienstleistungen:
- 2.1
-
Pflegen des Haares und der Kopfhaut,
- 2.2
-
Haarschneiden,
- 2.3
-
Gestalten von Frisuren,
- 2.4
-
Dauerhaft Umformen,
- 2.5
-
Farbverändernde Haarbehandlungen;
- 3.
-
Dekorative Kosmetik und Maniküre;
- 4.
-
Betriebsorganisation:
- 4.1
-
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
- 4.2
-
Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,
- 4.3
-
Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene,
- 4.4
-
Qualitätssicherung,
- 4.5
-
Arbeiten im Team,
- 4.6
-
Informations- und Kommunikationssysteme;
- 5.
-
Marketing:
- 5.1
-
Werbung, Präsentation und Preisgestaltung,
- 5.2
-
Kundenbindung;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
-
Pflegende Kosmetik/Visagistik,
- 2.
-
Langhaarfrisuren,
- 3.
-
Nageldesign/-modellage,
- 4.
-
Haarersatz,
- 5.
-
Coloration;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz.