Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen

Ausfertigungsdatum: 30.03.1971


§ 7 FPersG Sicherheitsleistung

Wird eine angeordnete Sicherheitsleistung nicht sofort erbracht, so kann die zuständige Behörde die Weiterfahrt bis zur vollständigen Erbringung untersagen.