(1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
die Angaben nach § 2;
- 2.
-
Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;
- 3.
-
Name und Anschrift des Empfängers;
- 4.
-
gelieferte Menge;
- 5.
-
Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes;
- 6.
-
bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.
(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
- 2.
-
Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;
- 3.
-
Menge;
- 4.
-
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
- 5.
-
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile;
- 6.
-
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
- 7.
-
Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".
(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:
- 1.
-
Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen;
- 2.
-
Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit;
- 3.
-
Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde;
- 4.
-
Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen.
(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.
(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.