Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung (FoMaFüPrV)
Verordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin

Ausfertigungsdatum: 23.07.2009


§ 8 FoMaFüPrV Bestehen der Prüfung

(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Prüfungsteil „Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 und § 4 Absatz 5 zu bilden, dabei hat die Bewertung in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungsteil „Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistung der einzelnen Arbeitsaufgaben zu bilden.

(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.