| I. Berufliche Grundbildung | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)
 | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Ziel des Arbeitsauftrages erkennenb)
                                Arbeitsschritte, Einsatz von Arbeitsmitteln und Sicherungsmaßnahmen planenc)
                                persönliche Schutzausrüstungen auswählen und verwendend)
                                Bau- und Bauhilfsstoffe zuordnene)
                                Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge zuordnen, Bereitstellung veranlassenf)
                                ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfeng)
                                Arbeitsberichte erstellen | 6*) |  |  |  | 
                
                    | 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)
                                Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenc)
                                Arbeitsplatz sichernd)
                                Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifene)
                                Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)
                                Geräte und Maschinen in Betrieb nehmeng)
                                Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und meldenh)
                                Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten | 
                
                    | 7 | Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Zeichnungen, Skizzen, Montagepläne und Stücklisten lesen und anwendenb)
                                Skizzen und Stücklisten anfertigenc)
                                am Bau ermittelte Maße und Details in Pläne für Fertigung und Montage übertragen | 
                
                    | 8 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Messungen mit Bandmaß, Gliedermaßstab und Meßlatte durchführenb)
                                Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragenc)
                                Geraden ausfluchtend)
                                Meßpunkte anlegen und sicherne)
                                rechte Winkel anlegen und prüfenf)
                                Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen | 
                
                    | 9 | Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen (§ 5 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf Lieferumfang sowie durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfenb)
                                Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf der Baustelle transportieren, lagern und schützen | 
                
                    | 10 | Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen (§ 5 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüste unterscheiden, nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauenb)
                                Betriebssicherheit von Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüsten beurteilenc)
                                Untergrund hinsichtlich der Standsicherheit von Gerüsten beurteilend)
                                Gerüste verankern, Verankerungen umsetzene)
                                Gerüstbekleidungen anbringenf)
                                Rüstlöcher verschließen und farblich der Oberfläche der Fassade anpasseng)
                                Förder- und Transporteinrichtungen, insbesondere Kräne und Bauaufzüge, aufbauen und bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und verwendenh)
                                Betriebssicherheit von Förder- und Transporteinrichtungen beurteilen | 4 |  |  |  | 
                
                    | 11 | Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheidenb)
                                Holz und Holzwerkstoffe anreißen, von Hand und mit Maschinen bearbeiten, insbesondere stemmen, sägen, hobeln und bohrenc)
                                Nägel, Schrauben, Klammern und Bolzen auswählend)
                                Bauteile aus Holz verbinden und einbauene)
                                Unterkonstruktionen aus Holz herstellen, Bekleidungen aus Holzwerkstoffen befestigenf)
                                Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen, Holzschutz auftragen | 20 |  |  |  | 
                
                    | 12 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Brettschalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauenb)
                                Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagernc)
                                Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellend)
                                Betonstahlmatten zuschneidene)
                                Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauenf)
                                Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfeng)
                                Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln | 
                
                    | 13 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen (§ 5 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenb)
                                Mauerwerk aus künstlichen Steinen herstellenc)
                                Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen überdeckend)
                                Putzgrund beurteilene)
                                Spritzbewurf von Hand auftragenf)
                                einlagigen Wandputz sowie Ausgleichsschichten herstellen und ausbessern | 
                
                    | 14 | Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 14)
 | Bauteile nach funktionalen, statischen und gestalterischen Gesichtspunkten mit handgeführten und ortsfesten Maschinen bearbeiten, insbesondere: 
                            a)
                                Schräg- und Bogenschnitte ausführen,b)
                                Ausschnitte ausbohren, sägen und fräsenc)
                                freiliegende Schnittkanten entgratend)
                                Kanten und Ecken ausbilden | 22 |  |  |  | 
                
                    | 15 | Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen (§ 5 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselemente auswählenb)
                                Dübel setzenc)
                                Bauteile zu Fassadenelementen verbindend)
                                Befestigungselemente anbringen | 
                
                    | 16 | Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau (§ 5 Nr. 16)
 | 
                            a)
                                Untergrund für das Abdichten und Dämmen auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigenb)
                                Abdichtungsstoffe, insbesondere Kunststoff- und Bitumenbahnen, zuschneiden, kleben und schweißenc)
                                Dämmstoffe für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz einbauen und befestigen | 
                
                    | 
                            *)
                                Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 5 bis 9 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | 
                
                    |  | 
                
                    | II. Berufliche Fachbildung | 
                
                    | 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)
                                Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenc)
                                Arbeitsschritte festlegen und abstimmend)
                                Technische Regelwerke, Herstellervorgaben und Bedienungsanweisungen anwendene)
                                Witterungsbedingungen bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen |  | 2*) |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifeng)
                                Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Verbesserungen vorschlagen |  |  |  | 2*) | 
                
                    | 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendenb)
                                Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützenc)
                                Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifend)
                                bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sicherne)
                                Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifenf)
                                Absperrungen und Lichtquellen aufstellen und unterhalteng)
                                Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifenh)
                                Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeideni)
                                Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernk)
                                Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifenl)
                                Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten |  | 2*) |  |  | 
                
                    | 
                            m)
                                Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenn)
                                Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalteno)
                                Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenp)
                                Baustelle für die Übergabe räumen |  |  |  | 2*) | 
                
                    | 3 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Meßverfahren auswählen, optische und elektronische Meßinstrumente einsetzen, insbesondere Nivellierinstrumente, Theodolite und Laserb)
                                Schnur- und Visiergerüste anbringen und einmessenc)
                                Meßgeräte auf Funktion prüfen und warten |  | 3*) |  |  | 
                
                    | 4 | Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen (§ 5 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                mineralische Baustoffe, insbesondere Keramik, Glas und Faserzement sowie Naturwerksteine, hinsichtlich der Festigkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit dem Verwendungszweck zuordnenb)
                                metallische Baustoffe hinsichtlich ihrer Festigkeit, Verbindungsmöglichkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere für nachträgliche Beschichtung und Veredelung, dem Verwendungszweck zuordnenc)
                                Holz und Holzwerkstoffe sowie Schichtpreßstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, insbesondere Zusammensetzung und Oberflächenbeschaffenheit, dem Verwendungszweck zuordnend)
                                Kunststoffe und Verbundbaustoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften dem Verwendungszweck zuordnene)
                                Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel dem Verwendungszweck zuordnen |  |  | 3*) |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Sonderelemente, insbesondere Photovoltaikelemente und transparente Wärmedämmungen, auf Unversehrtheit prüfeng)
                                Bauteile auf farbliche Übereinstimmung und Gleichmäßigkeit der Oberflächen beurteilenh)
                                Bauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfeni)
                                Ecken und Kanten kontrollierenk)
                                Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Bauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenl)
                                Lagerlisten führen |  |  |  | 2*) | 
                
                    | 5 | Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Aussteifungsprofile in Bauelemente einbauenb)
                                Korrosionsschutz sicherstellenc)
                                Oberflächen behandeln, Schäden ausbessern |  |  | 4 |  | 
                
                    | 6 | Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen (§ 5 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Verankerungsschienen und Konsolanker einbauenb)
                                Dübelauszugsversuche durchführen und dokumentierenc)
                                Verankerungen in mehrschichtige Bauteile einbauend)
                                Hinterschnittanker setzene)
                                Gerüstanker einbauenf)
                                Klebeverbindungen herstelleng)
                                Maßnahmen zum Korrosionsschutz ergreifen |  |  |  | 4 | 
                
                    | 7 | Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau (§ 5 Nr. 16)
 | 
                            a)
                                Anschlüsse an Abdichtungen herstellenb)
                                Dampf- und Windsperren einbauenc)
                                Schutz- und Trennschichten herstellend)
                                Entdröhnungsstoffe aufbringene)
                                Dichtungsbänder einlegen sowie Abdeckbänder und Profile aufsetzen, Dichtungsmassen verarbeiten |  |  |  | 3 | 
                
                    | 8 | Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage (§ 5 Nr. 17)
 | 
                            a)
                                Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen, insbesondere Istmaße unter Beachtung der Fassadengestaltung mit den Sollmaßen der Ausführungs- und Montagezeichnungen vergleichenb)
                                Vorleistungen anderer Gewerke prüfenc)
                                Winddichtigkeit des Montageuntergrundes beurteilen, Maßnahmen veranlassend)
                                Untergründe unter Berücksichtigung der Fassadenstatik auf Verankerungsmöglichkeiten prüfene)
                                Abwicklungen aufreißen, Schablonen herstellen |  | 4 |  |  | 
                
                    | 9 | Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen (§ 5 Nr. 18)
 | 
                            a)
                                Unterkonstruktionen auswählen, anhand von Unterlagen prüfen und herstellenb)
                                Untergründe auf Maß- und Winkelgenauigkeit prüfen, Abweichungen ausgleichenc)
                                Maße aus den Zeichnungen übertragen, insbesondere Bezugslinien, Achsmaße und Meterrisse anreißend)
                                Fest- und Gleitpunkte ausbildene)
                                Einzelteile der Unterkonstruktion miteinander verbindenf)
                                Unterkonstruktionen thermisch vom Untergrund entkoppeln, ausrichten und verankern |  | 10 |  |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Maßnahmen gegen Kontaktkorrosion ergreifenh)
                                Sonderbauteile montiereni)
                                Bewegungsfugen ausbilden |  |  |  | 8 | 
                
                    | 10 | Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen (§ 5 Nr. 19)
 | 
                            a)
                                Fassadenelemente aus Holzwerkstoffen und Schichtpreßstoffen befestigenb)
                                Fassadenelemente aus Kunststoffen befestigenc)
                                Beschichtungen und Konservierungsmittel aufbringend)
                                Fassadenelemente aus mineralischen Baustoffen, insbesondere Keramik und Faserzement, an Unterkonstruktionen befestigen |  | 5 |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Fassadenelemente aus Metall, insbesondere Tafeln, Kassetten, Paneele und Profile, an Unterkonstruktionen befestigenf)
                                Fassadenelemente an vorhandene Bauteile anpassen und Anschlüsse herstelleng)
                                Fugen ausbilden, schließen, abdichten, hinterlegen und abdecken |  |  | 17 |  | 
                
                    | 
                            h)
                                gestalterische Gesichtspunkte, Verlegearten und Fugenausbildung bei der Montage beachteni)
                                Fassadenelemente aus Glas befestigen, insbesondere mit Schrauben, Bolzen und Schienen sowie durch Klebenk)
                                Fassadenelemente aus Naturwerkstein befestigen, insbesondere mittels Einsatz von Hinterschnittankernl)
                                Fassadenelemente aus Verbundbaustoffen befestigenm)
                                transparente Wärmedämmungen verlegen und einbauenn)
                                Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Photovoltaikelemente, auf Tragkonstruktionen befestigen und Anschlüsse vorbereiteno)
                                Formteile, Sonderbauteile und Einbauteile ausrichten, einsetzen und befestigenp)
                                Rinnen und Fallrohre abbauen und anbringen, Entwässerungsanschlüsse herstellen |  |  |  | 17 | 
                
                    | 11 | Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 5 Nr. 20)
 | 
                            a)
                                Zulässigkeit von Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten beurteilenb)
                                Aussparungen in Bauwerken und Fassadenelementen herstellen und schließenc)
                                An- und Abschlußprofile anpassen und einbauend)
                                Lüftungsgitter sowie Be- und Entlüftungsprofile ausrichten und einbauene)
                                Belange des Naturschutzes berücksichtigen |  |  |  | 4 | 
                
                    | 12 | Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 5 Nr. 21)
 | 
                            a)
                                Erdungswiderstand ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentierenb)
                                Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringenc)
                                Abstands- und Leitungshalter montieren, Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene einbauen, vorhandene Erdleitungen anschließend)
                                Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen festlegen und dokumentierene)
                                blitzstromtragfähige Verbindungselemente an die Fassadenkonstruktion anschließen und Fassadenunterkonstruktion elektrisch leitend verbindenf)
                                Trennstelle einbauen und Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen und dokumentieren |  |  |  | 4 | 
                
                    | 13 | Instandhalten und Sanieren von Fassaden (§ 5 Nr. 22)
 | 
                            a)
                                Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifenb)
                                Schäden feststellen, Ursachen ermitteln, erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenc)
                                Fassadenelemente demontieren, neue Bauteile anpassen und einbauend)
                                erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassene)
                                Fassadenkonstruktionen unter Beachtung der Umwelt- und Arbeitsschutzauflagen, insbesondere bei Asbestzement, demontierenf)
                                Stahlbeton im Hinblick auf die Notwendigkeit des Schutzes und der Instandsetzung beurteilen, Maßnahmen veranlasseng)
                                Fehlstellen mit Kunststoffmörtel ausbessernh)
                                Abdichtungen prüfen und ausbessern, Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen herstelleni)
                                Flächen des instandzusetzenden Bauwerks unter Berücksichtigung der Rastermaße und Fugen nach gestalterischen Gesichtspunkten einteilenk)
                                nachträgliche und zusätzliche Dämmungen einbauenl)
                                Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren |  |  |  | 4 | 
                
                    | 14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten (§ 5 Nr. 23)
 | 
                            a)
                                Arbeitsausführung prüfenb)
                                Tagesbericht erstellenc)
                                ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen |  |  | 2*) |  | 
                
                    | 
                            d)
                                qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierene)
                                Aufmaß anfertigenf)
                                Leistung berechnen |  |  |  | 2*) | 
                
                    | 
                            *)
                                Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4, 14 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |