Das Ausmaß des Bauschutzbereichs auf deutschem Hoheitsgebiet nach Artikel 2 Satz 3 bestimmt sich nach § 3 der Verordnung des österreichischen Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. Februar 1961 betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Salzburg (Österreichisches Nachrichtenblatt für Luftfahrer, Teil B/1961, B 13/61), der wie folgt lautet:
"§ 3
Begrenzung der Sicherheitszone
(1) Die Sicherheitszone des Flughafens Salzburg wird seitlich durch die im Sicherheitszonenplan (Anhang 1) stark ausgezogenen schwarzen Linien begrenzt.
(2) Die untere Begrenzung der Sicherheitszone wird durch die im Sicherheitszonenplan dargestellten Flächen A - F gebildet. Überdecken sich in diesem zwei Flächen, so bildet die jeweils untere Fläche die untere Begrenzung der Sicherheitszone.
(3) Es verlaufen:
- a)
-
die Fläche A (gelb angelegt) 10 m unter der Erdoberfläche,
- b)
-
die Flächen B (braun angelegt) von der Erdoberfläche bzw. vom Rande der Flächen C bis zur Schnittlinie mit der Fläche E nach außen im Verhältnis 1 : 7 ansteigend,
- c)
-
die Flächen C (grün angelegt) von 360 m außerhalb der Pistenenden in einer Höhe von 6 m über dem Bezugspunkt des nördlichen bzw. südlichen Instrumentenanflugsektors (§ 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2) bis zu einer Höhe von 60 m nach außen im Verhältnis 1 : 50 ansteigend,
- d)
-
die Fläche D (soweit rosa angelegt) von 60 m über dem Bezugspunkt des südlichen Instrumentenanflugsektors (§ 2 Abs. 2) nach außen im Verhältnis 1 : 40 ansteigend,
- e)
-
die Fläche E (ocker angelegt) horizontal 45 m über der Flughafenbezugshöhe (§ 1 Abs. 2),
- f)
-
die Flächen F (grau angelegt) als Kegelgrenzfläche von einer Höhe von 45 m über der Flughafenbezugshöhe (Schnittlinie mit der Fläche E) nach außen im Verhältnis 1 : 20 ansteigend."
Die graphische Darstellung des Bauschutzbereichs ist aus dem Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 25.000 und der beigefügten Übersichtsskizze ersichtlich.