(1) Die Fluggastdatenzentralstelle dokumentiert alle Verarbeitungssysteme und Verarbeitungsverfahren, die in ihre Zuständigkeit fallen.
    
        (2) Die Dokumentation enthält zumindest folgende Angaben: 
        
            - 1.
- 
                den Namen und die Kontaktdaten der Fluggastdatenzentralstelle und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fluggastdatenzentralstelle, die mit der Verarbeitung der Fluggastdaten beauftragt sind, und die verschiedenen Ebenen der Zugangsberechtigungen, 
- 2.
- 
                
                    die Ersuchen von 
                     
                        - a)
- 
                            in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden, 
- b)
- 
                            nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 benannten Behörden anderer Mitgliedstaaten, 
- c)
- 
                            Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten und 
- d)
- 
                            Europol sowie 
 
- 3.
- 
                die Ersuchen von Behörden von Drittstaaten und jede Übermittlung von Fluggastdaten an Behörden von Drittstaaten. 
(3) Die Fluggastdatenzentralstelle stellt der nationalen Kontrollstelle auf Anfrage alle verfügbaren Dokumentationen zur Verfügung.