(1) Die Fluggastdatenzentralstelle dokumentiert alle Verarbeitungssysteme und Verarbeitungsverfahren, die in ihre Zuständigkeit fallen.
(2) Die Dokumentation enthält zumindest folgende Angaben:
- 1.
-
den Namen und die Kontaktdaten der Fluggastdatenzentralstelle und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fluggastdatenzentralstelle, die mit der Verarbeitung der Fluggastdaten beauftragt sind, und die verschiedenen Ebenen der Zugangsberechtigungen,
- 2.
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die Ersuchen von
- a)
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in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden,
- b)
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nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 benannten Behörden anderer Mitgliedstaaten,
- c)
-
Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten und
- d)
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Europol sowie
- 3.
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die Ersuchen von Behörden von Drittstaaten und jede Übermittlung von Fluggastdaten an Behörden von Drittstaaten.
(3) Die Fluggastdatenzentralstelle stellt der nationalen Kontrollstelle auf Anfrage alle verfügbaren Dokumentationen zur Verfügung.