(FloristAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Ausfertigungsdatum: 28.02.1997


Anlage FloristAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 399 - 404)


Abschnitt I
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und floristischer Veranstaltungen erläutern
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes und die Stellung am Markt erläutern
b)Organisation des ausbildenden Betriebes, wie Einkauf, Verkauf, Dienstleistung und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Sozialversicherungsträgern und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen (§ 3 Nr. 3)a)Arten und Bestandteile von Arbeitsverträgen unterscheiden
b)Rechte und Pflichten aus dem Arbeits- und Tarifvertrag erläutern
c)Funktion der Tarifvertragsparteien erläutern
d)bei der innerbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
e)Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären und Nettovergütung ermitteln
f)Personalpapiere, die im Zusammenhang mit Beginn und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses notwendig sind, beschreiben
g)betriebliche Arbeitszeitregelungen unter rechtlichen und organisatorischen Gesichtspunkten beschreiben
h)Ziele und Aufgaben der Personalplanung, insbesondere des Personaleinsatzes, beschreiben
i)Gesichtspunkte für die Einstellung und Beurteilung von Mitarbeitern erläutern
4Arbeitsschutz, Arbeits-Sicherheit (§ 3 Nr. 4)a)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht erläutern
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
c)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
d)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -situationen beschreiben
e)Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben
f)wesentliche Vorschriften über die Feuerverhütung und die Brandschutzeinrichtungen nennen
g)Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
5Umweltschutz, rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 5)a)zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich beitragen
b)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen
c)Stoffe und Materialien umweltgerecht einsetzen und entsorgen
6Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Nr. 6)a)Arbeitsschritte festlegen6   
b)Arbeitsplatz einrichten sowie Material und Arbeitsmittel bereitstellen
c)Werkzeuge handhaben
d)Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitung und der Sicherheitsvorschriften einsetzen
e)Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
7Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen (§ 3 Nr. 7)a)handelsübliche Pflanzen und Pflanzenteile in das botanische System einordnen7   
b)Blütenkalender aufstellen
c)Sorten und Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen erläutern
d)Lebensvorgänge von Pflanzen unter Berücksichtigung ihrer Ansprüche an die Wachstumsfaktoren fördern11   
e)Pflanzen pflegen
f)Schnittware entsprechend ihren spezifischen Ansprüchen versorgen
8Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck (§ 3 Nr. 8)a)Gestaltungselemente einsetzen und Gestaltungsregeln anwenden5   
b)Fertigungstechniken ausführen, insbesondere andrahten, stützen, wattieren, abwickeln
c)Präsente und Verpackungen schmücken
d)Pflanzen, Blumen und Werkstoffe dem Verwendungszweck entsprechend auswählen4   
e)Sträuße und Gestecke nach den Grundregeln der Gestaltung anfertigen5   
f)Girlanden und Kranzkörper binden2   
g)Pflanzungen nach den Grundregeln der Gestaltung durchführen2   
9Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschriften; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fachhandel (§ 3 Nr. 9)a)Bedeutung und Ziel des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erläutern5   
b)Begriffe des Pflanzenschutzgesetzes, insbesondere integrierter Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel, Nützlinge, Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten - nichtgewerblicher Bereich - und Pflanzenstärkungsmitteln, erklären
c)Schadbilder an Pflanzen erläutern und Ursachen nennen
d)Eigenschaften und Anwendungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln erläutern
e)Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzeigen
f)Gefahrensymbole erläutern
g)Aufgaben, Rechte und Pflichten der Überwachungsstelle beschreiben; örtlich zuständige Behörden nennen
h)Vorschriften zum Naturschutz beachten
10Beschaffen und Lagern von Waren (§ 3 Nr. 10)     
10.1Einkauf (§ 3 Nr. 10.1)a)Bedarfsermittlung durchführen2   
b)betriebsinterne und externe Informationen für die Warenbeschaffung nutzen
c)Angebote einholen
11Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 11)     
11.1Beraten und Bedienen von Kunden (§ 3 Nr. 11.2)a)Kundengespräche führen3   
b)Waren verpacken und aushändigen
c)betriebliche Serviceleistungen anbieten
d)Rechnungssumme ermitteln, Kasse bedienen und Zahlungsmittel entgegennehmen
Abschnitt II
1Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Nr. 6)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsatzbereit halten 2  
b)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten  2 
c)Arbeitsplanung kontrollieren und Ergebnisse bewerten   2
2Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen (§ 3 Nr. 7)a)handelsübliche Pflanzen und Pflanzenteile in das botanische System einordnen sowie deutsche und botanische Bezeichnungen anwenden 3  
b)Handelszeiten von Pflanzen und Pflanzenteilen erläutern  2 
3Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck (§ 3 Nr. 8)a)handwerkliche und gestalterische Vorgehensweise unter Berücksichtigung ökologischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen  5 
b)Sträuße und Gestecke, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, des Anlasses, der Saison und der Form, gestalten 8  
c)Hochzeitsfloristik, insbesondere Brautschmuck, anfertigen   4
d)Kränze und Girlanden, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, des Anlasses, der Saison und der Arbeitstechniken, gestalten 4  
e)Trauerfloristik, insbesondere Sarg- und Urnenschmuck sowie Trauergebinde, unter Berücksichtigung der regionalen Friedhofsverordnungen anfertigen   5
f)Pflanzen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Pflegeansprüche in Gefäße arrangieren  2 
g)unterschiedliche Pflanzsysteme für Raumbegrünung beschreiben   2
h)Raumschmuck unter Berücksichtigung von Stilarten, Raumgröße und Lichteinwirkung planen und skizzieren  3 
i)Raumschmuck für verschiedene Anlässe ausführen   4
k)Tische für verschiedene Anlässe schmücken  3 
4Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschriften; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fachhandel (§ 3 Nr. 9)a)Vorschriften für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung anwenden, insbesondere   6
aa)Kunden über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und die damit verbundenen Gefahren unterrichten
bb)Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Sofortmaßnahmen bei Unfällen beschreiben
cc)Verhütung schädlicher Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnahmen auf Mensch, Tier und Naturhaushalt beschreiben
dd)Pflanzenschutzmittel sachgerecht lagern und beseitigen sowie Kunden entsprechend beraten
b)Vorschriften zum Artenschutz von Pflanzen anwenden
5Beschaffen und Lagern von Waren (§ 3 Nr. 10)     
5.1Einkauf (§ 3 Nr. 10.1)a)Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität, Menge, Preis, Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie Umweltverträglichkeit von Ware und Verpackung vergleichen   4
b)gesetzliche und branchenspezifische Regelungen für Lieferungen und Zahlungen berücksichtigen
c)Einkauf durchführen; Liefertermine überwachen
5.2Warenannahme, Lagerung und Bestandsüberwachung (§ 3 Nr. 10.2)a)Waren annehmen sowie auf Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen 2  
b)Mängel und Schäden feststellen und beurteilen sowie erforderliche Maßnahmen einleiten; Ware weiterleiten
c)Wareneingänge erfassen
d)Transportverpackungen unter Berücksichtigung der Rücknahme- und Verwertungspflichten nach dem Verpackungsgesetz umweltgerecht entsorgen
e)Waren entsprechend ihren Ansprüchen lagern
f)beim Erstellen und Führen von Warenstatistiken mitwirken   3
g)durchschnittlichen Lagerbestand, Umschlaghäufigkeit und Lagerdauer beispielhaft berechnen
h)wirtschaftliche Überlegungen zur Zusammensetzung und Höhe des Lagerbestandes darlegen
6Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 11)     
6.1Verkaufsförderung und -vorbereitung (§ 3 Nr. 11.1)a)Aufgaben zur Warenpräsentation und -dekoration ausführen  3 
b)Erscheinungsbild des Betriebes als Werbeträger beurteilen 4  
c)Verkaufsfähigkeit der Ware prüfen, nichtverkaufsfähige Ware zur weiteren Verwendung aufbereiten oder umweltgerecht entsorgen
d)Vollständigkeit des Warenangebotes im Verkaufsbereich prüfen und fehlende Ware ergänzen
e)Verkaufspreise nach dem betrieblichen Kalkulationsschema ermitteln
f)Waren auszeichnen
g)an Werbemaßnahmen und Sonderaktionen mitwirken, Erfolgskontrolle durchführen   3
h)bei der Sortimentsgestaltung mitwirken, Entscheidungsgründe darstellen
6.2Beraten und Bedienen von Kunden (§ 3 Nr. 11.2)a)Kunden unter Berücksichtigung von Kaufmotiven und Kundenwünschen beraten  6 
b)Kunden über ökologisch sinnvolle Produkte und Verhaltensweisen informieren
c)Verkaufsgespräche kundenbezogen und situationsgerecht unter Berücksichtigung angemessener sprachlicher und nichtsprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten führen   11
d)Kunden über Eigenschaften und Qualitätsmerkmale von Waren sowie deren Verwendung und Pflege informieren
e)Zusatzartikel anbieten
f)Qualitäts- und Preisunterschiede begründen
g)Reklamationen entgegennehmen und Lösungen anbieten
7Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Nr. 12)a)Rechnung mit Lieferschein vergleichen und bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen ergreifen 3  
b)bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs mitwirken
c)beim Schriftverkehr mitwirken
d)betriebliche Steuern und Abgaben nennen   8
e)bei Inventuren mitwirken, Gründe für Inventurdifferenzen aufzeigen
f)betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere Lagerumschlag, Umsatz pro Mitarbeiter, Umsatz pro qm Verkaufsfläche, an Beispielen errechnen und ihre Bedeutung als Instrument kaufmännischer Planung, Steuerung und Kontrolle erläutern
g)Kasse abrechnen, Kassenberichte erstellen und im Hinblick auf verschiedene Kennzahlen auswerten
h)bei vorbereitenden Arbeiten für die Buchführung mitwirken
i)über die Anwendung von Ergebnissen der Erfolgsrechnung im Ausbildungsbetrieb Auskunft geben
k)Möglichkeiten der Übertragung von Aufgaben des Rechnungswesens auf andere Dienstleistungseinrichtungen aufzeigen
l)betriebliche Risiken und Versicherungsmöglichkeiten beschreiben, bei der Abwicklung eintretender Versicherungsfälle mitwirken