Ausfertigungsdatum: 07.01.1991
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 41 - 44)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen | |||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
d) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||
e) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren und Laugen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten | |||||
f) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und zur Vermeidung von Umweltbelastungen beitragen | |||||
g) | arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen | |||||
h) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | |||||
5 | Handhaben von Werkzeugen und Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) | a) | Glasbearbeitungswerkzeuge auswählen, handhaben, pflegen und instandhalten | |||
b) | Schleif- und Poliermittelträger sowie Schleif- und Poliermittel bereitstellen, anwenden und aufbewahren | |||||
c) | Kühlmittel aufbewahren und anwenden | |||||
6 | Flachglasarten, Werkstoffe und Hilfsmittel (§ 3 Nr. 6) | a) | Flachglas nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden | 6 | ||
b) | wichtige Flachglasarten nennen | |||||
c) | Werkstoffe und Hilfsmittel, insbesondere Dichtungen, Beschläge, Einfassungen und Kleber, bereitstellen, anwenden und aufbewahren | |||||
7 | Umgehen mit Produktionsunterlagen (§ 3 Nr. 7) | a) | die wichtigsten Flachglasnormen und -richtlinien nennen | 4 | ||
b) | Technische Zeichnungen lesen, Skizzen anfertigen | |||||
c) | Bedienungsanleitungen, Funktionsablaufpläne, Wartungspläne, Typenschilder und einfache Schaltpläne lesen | 8 | 4 | |||
d) | Maschinendaten eingeben | |||||
e) | Fertigungsnormen beachten | |||||
f) | Fertigungsunterlagen verwenden | |||||
8 | Vorbereiten von Materialien und Arbeitsgängen (§ 3 Nr. 8) | a) | Werkstücke reinigen, trocknen, visitieren und sortieren | 8 | ||
b) | Werkstücke nach Vorlage markieren, einteilen und anzeichnen | |||||
c) | Deckmassen oder Schablonen verwenden | |||||
9 | Maßgerechtes Be- und Verarbeiten von Flachglas (§ 3 Nr. 9) | a) | Flachgläser unterschiedlicher Stärken eckig schneiden und brechen | 10 | ||
b) | Modellgläser schneiden und brechen | |||||
c) | Kanten säumen, schleifen und polieren | 7 | ||||
d) | Steil- und Flachfacetten schleifen und polieren | 16 | ||||
e) | Flachgläser sägen | 5 | ||||
f) | Flachgläser bohren und senken | 7 | ||||
g) | Ausschnitte herstellen | 5 | ||||
h) | komplexe Flachglaskonstruktionen, insbesondere Spiegel, industriell fertigen und montieren | 12 | ||||
i) | Verspiegeln, Bedampfen sowie direkten und indirekten Druck erläutern | 3 | ||||
k) | Sandstrahlen, Ätzen und Gravieren erläutern | |||||
l) | Biegen, Wölben und chemischthermisches Vorspannen erläutern | |||||
10 | Bauteile, Baugruppen und Maschinen (§ 3 Nr. 10) | a) | Funktion pneumatischer, hydraulischer, elektrotechnischer und elektronischer Steuer- und Antriebselemente erläutern | 12 | 5 | |
b) | Funktionsabläufe und Wirkungsweise der Maschinensteuerungen darstellen | |||||
c) | Funktion von Maschinenelementen, Steuerungselementen und Anlagenteilen überwachen | |||||
11 | Betreiben von Maschinen und Anlagen der Flachglasbearbeitung (§ 3 Nr. 11) | a) | Fertigungsverfahren und Funktionsweisen von technischen Einrichtungen erläutern | 6 | 14 | |
b) | Anlagen der Flachglasbearbeitung inspizieren | |||||
c) | fehlerhafte Produktionsbedingungen erkennen und beurteilen sowie Abhilfemaßnahmen ergreifen oder veranlassen | |||||
d) | Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen | |||||
e) | Produktions- und Störungsdaten dokumentieren | |||||
12 | Betrieblicher Materialfluß (§ 3 Nr. 12) | a) | Vorschriften beim Umgang mit Flachglas beachten | 12 | ||
b) | betrieblichen Materialfluß erläutern | |||||
c) | Flachglasprodukte sortieren | |||||
d) | Flachglas fördern, lagern, transportieren und verpacken | |||||
13 | Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 13) | a) | Qualitätsmerkmale nennen | 12 | ||
b) | Wareneingangs- und -ausgangskontrollen anhand auftragsbezogener Vorgaben durchführen | |||||
c) | Qualitätskontrollen in der Fertigung vornehmen | |||||
d) | Fehlerursachen nennen und entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen aufzeigen | |||||
e) | Fertigungsfehler gegebenenfalls ausbessern | |||||
f) | technische Mittel zur Einhaltung vorgegebener Fertigungsbedingungen handhaben | |||||
g) | Qualitätsdaten dokumentieren |