Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)
Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 20.12.1995


Anlage 3 FlErwV (zu § 7)

Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch Gesellschafter juristischer Personen des Privatrechts

1.
Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag, bezogen auf die Gesellschaft
2.
Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will
2a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt
3.
Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt
4.
Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen
5.
Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen
6.
-
Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrages geltenden Beteiligungsregelung
-
Nachweis über die Einigung mit der Gesellschaft betreffend die gegebenenfalls anteilige Ausübung der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes
7.
Bestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als Gesellschafter
8.
Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte
9.
Nachweise über die hauptberufliche Tätigkeit des Kaufbewerbers in der Gesellschaft
10.
Verpflichtungserklärung zur Verlängerung des zwischen der juristischen Person und der Privatisierungsstelle geschlossenen Pachtvertrages bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren
11.
Verpflichtungserklärung, 15 Jahre für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit den erworbenen Flächen zu haften