(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
- 6.
-
Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
- 7.
-
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
-
Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften,
- 9.
-
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
- 10.
-
Kontrollieren und Lagern,
- 11.
-
Kundenorientierung,
- 12.
-
Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen,
- 13.
-
Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst,
- 14.
-
Herstellen von Pökelware,
- 15.
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Herstellen von Hackfleisch,
- 16.
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Verpacken,
- 17.
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Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen,
- 18.
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zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2; davon mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3.
(2) Die Auswahlliste umfaßt folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
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Schlachten,
- 2.
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Herstellen besonderer Fleisch- und Wurstwaren,
- 3.
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Herstellen von Gerichten,
- 4.
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Veranstaltungsservice,
- 5.
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Kundenberatung und Verkauf,
- 6.
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Verpacken von Produkten.