(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik, 
- 6.
- 
                Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team, 
- 7.
- 
                Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 
- 8.
- 
                Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften, 
- 9.
- 
                Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten, 
- 10.
- 
                Kontrollieren und Lagern, 
- 11.
- 
                Kundenorientierung, 
- 12.
- 
                Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen, 
- 13.
- 
                Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst, 
- 14.
- 
                Herstellen von Pökelware, 
- 15.
- 
                Herstellen von Hackfleisch, 
- 16.
- 
                Verpacken, 
- 17.
- 
                Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen, 
- 18.
- 
                zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2; davon mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3. 
        (2) Die Auswahlliste umfaßt folgende Wahlqualifikationseinheiten: 
        
            - 1.
- 
                Schlachten, 
- 2.
- 
                Herstellen besonderer Fleisch- und Wurstwaren, 
- 3.
- 
                Herstellen von Gerichten, 
- 4.
- 
                Veranstaltungsservice, 
- 5.
- 
                Kundenberatung und Verkauf, 
- 6.
- 
                Verpacken von Produkten.