Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Nr. 5) | | | |
5.1 | Arbeitsorganisation
(§ 3 Nr. 5.1) |
- a)
-
Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Dienstanweisungen, Bedienungsanleitungen, Fachzeitschriften und Fachbücher
- c)
-
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
- d)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
-
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
- f)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren
- g)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
- h)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- i)
-
Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten abstimmen
| 3*) | |
|
5.2 | Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Nr. 5.2) |
- a)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets bearbeiten
- b)
-
gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden
- c)
-
Daten pflegen und sichern
| 4 | |
6 | Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 6) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements unterscheiden
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
-
Arbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kundenorientierung analysieren und bewerten, Maßnahmen zur Verbesserung der Kundenorientierung ergreifen
| | 4*) |
7 | Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr
(§ 3 Nr. 7 | | | |
7.1 | Verkehrsmarkt
(§ 3 Nr. 7.1) |
- a)
-
Rahmenbedingungen des Verkehrsmarkts und die Stellung des eigenen Unternehmens am Markt berücksichtigen
- b)
-
Verbindungen im regionalen Verkehrssystem nach Kundenbedürfnissen ermitteln
- c)
-
Auswirkungen von örtlichen Ausflugszielen, Veranstaltungsorten, topografischer Beschaffenheit und Siedlungsstrukturen der Region auf den Verkehrsmarkt einschätzen und berücksichtigten
| 3 | |
7.2 | Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz
(§ 3 Nr. 7.2) |
- a)
-
Einsatzfelder von Verkehrsmitteln unterscheiden
| 2 | |
- b)
-
Verkehrswege für Verkehrslinien untersuchen, insbesondere hinsichtlich Bebauung, topografischer und klimatischer Voraussetzungen
| | 2 |
8 | Marketing und Vertrieb
(§ 3 Nr. 8) | | | |
8.1 | Marketing
(§ 3 Nr. 8.1) |
- a)
-
Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marktinstrumente einordnen
- b)
-
Einfluss des betrieblichen Angebots auf den Markt berücksichtigten
| 3 | |
8.2 | Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse
(§ 3 Nr. 8.2) |
- a)
-
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichen
- b)
-
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung von Dienstleistungen auswerten und nutzen
- c)
-
an Erhebungen zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs und ihrer Auswertung mitwirken
| 3 | |
8.3 | Produktpolitik
(§ 3 Nr. 8.3) |
- a)
-
Kenngrößen zur Wirtschaftlichkeit einzelner Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs ermitteln
- b)
-
an der Erstellung von Angebotsplänen mitwirken
| | 2 |
8.4 | Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme
(§ 3 Nr. 8.4) |
- a)
-
tarifrechtliche sowie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, insbesondere im Personenverkehr, anwenden
- b)
-
Tarife kundengerecht anwenden und formalisierte Beförderungsverträge abschließen
- c)
-
Dienstleistungsangebote, auch in Verbindung mit anderen Verkehrsträgern, erstellen, Verkaufspreise ermitteln, Angebote unterbreiten
- d)
-
betriebliche Verkaufsunterstützungssysteme und Vertriebswege nutzen
| 7 | |
8.5 | Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
(§ 3 Nr. 8.5) |
- a)
-
Informationsmedien kundengerecht einsetzen
- b)
-
an Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit mitwirken
| 3 | |
9 | Umgang mit Kunden
(§ 3 Nr. 9) | | | |
9.1 | Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Nr. 9.1) |
- a)
-
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheiten achten
- b)
-
Gespräche zielgruppenorientiert und situationsgerecht führen
- c)
-
Informationsbedürfnisse des Kunden erkennen, Kunden im Normalbetrieb und bei besonderen Vorfällen informieren, technische Hilfsmittel einsetzen
- d)
-
betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
- e)
-
Korrespondenz führen
| | 6 |
9.2 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
(§ 3 Nr. 9.2) |
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- b)
-
fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzen
- c)
-
fremdsprachige Auskünfte erteilen
| 3*) | |
9.3 | Beschwerdemanagement
(§ 3 Nr. 9.3) |
- a)
-
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
- b)
-
Beschwerden auswerten und Konsequenzen für innerbetriebliche Maßnahmen ziehen
| 3 | |
9.4 | Umgang mit konfliktträchtigen Situationen
(§ 3 Nr. 9.4) |
- a)
-
konfliktträchtige Situationen Erkennen, Verhaltensregeln zur Verhinderung und Entschärfung von Konflikten Anwenden
- b)
-
bei Gefahr im Verzug notwendige Maßnahmen veranlassen, insbesondere Polizei und Sicherheitsdienste anfordern
- c)
-
häufige Konfliktsituationen analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln
| | 4 |
10 | Kaufmännische Betriebsführung
(§ 3 Nr. 10) | | | |
10.1 | Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge
(§ 3 Nr. 10.1) |
- a)
-
bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung mitwirken
- b)
-
Kalkulationsverfahren anwenden
| 4 | |
10.2 | Geschäftsvorgänge
(§ 3 Nr. 10.2) |
- a)
-
Verwaltungsvorgänge bearbeiten, insbesondere Schadensmeldungen und Anträge an Behörden
- b)
-
Verbesserungsvorschläge bearbeiten
| 5 | |
10.3 | Beschaffung
(§ 3 Nr. 10.3) |
- a)
-
Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermitteln
- b)
-
Bestellvorgänge planen und Bestellungen vornehmen
- c)
-
zugelieferte Dienstleistungen und Produkte prüfen, bei Mängeln Maßnahmen veranlassen
| 4 | |
11 | Planung und Disposition des Fahrbetriebes
(§ 3 Nr. 11) | | | |
11.1 | Fahr- und Betriebsplanung
(§ 3 Nr. 11.1) |
- a)
-
Fahrpläne erstellen, insbesondere Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität berücksichtigen
- b)
-
Angebote nach Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität bewerten
| 4 | |
| |
- c)
-
Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal planen
- d)
-
Einsatzplanung optimieren, insbesondere Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Eigen- und Fremdleistungen berücksichtigen
| | 4 |
11.2 | Disposition des Fahrbetriebes
(§ 3 Nr. 11.2) |
- a)
-
Dienstpläne erstellen
- b)
-
Fahrpersonal disponieren
- c)
-
Fahrzeuge disponieren
| | 6 |
12 | Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen
(§ 3 Nr. 12) | | | |
12.1 | Fahrzeugtechnik
(§ 3 Nr. 12.1) |
- a)
-
Funktionsweise von Fahrzeugen, insbesondere in Bezug auf Antrieb, Kraftübertragung, Aufbau sowie auf mechanische, elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Systeme unterscheiden
- b)
-
technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, anwenden
- c)
-
Verkehrssicherheit von Fahrzeugen beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle
- d)
-
Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen
- e)
-
Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen
- f)
-
Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen
| 7 | |
- g)
-
Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen
- h)
-
Fahrzeuge fahrfertig machen, Fahrzeuge auf- und abrüsten
- i)
-
Fehler und Mängel an Fahrzeugen feststellen, Störungen beheben und weitere Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen, insbesondere Mängelberichte abfassen
| | 6 |
12.2 | Verkehrsanlagen
(§ 3 Nr. 12.2) |
- a)
-
Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit von Verkehrsanlagen beurteilen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
- b)
-
bei der kundengerechten Umgestaltung von Verkehrsanlagen mitwirken
| 4 | |
13 | Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum
(§ 3 Nr. 13) | | | |
13.1 | Fahrdynamik
(§ 3 Nr. 13.1) |
- a)
-
Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beachten
- b)
-
Fahrverhalten der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Kräfte an und in den Fahrzeugen beachten
- c)
-
Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11.80 m auf öffentlichen Straßen oder Straßen- oder U-Bahnen im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sicher und wirtschaftlich führen
- d)
-
Kontrollinstrumente überwachen und bedienen, Informationen auswerten und berücksichtigen
- e)
-
Signalsysteme beachten, Sicherheits- und Verkehrsleittechnologien nutzen
- f)
-
Betriebskommunikationseinrichtungen bedienen
- g)
-
kritische Situationen auch in Grenzbereichen rechtzeitig erkennen und reagieren
| | 18 |
13.2 | Kundenorientiertes Fahren
(§ 3 Nr. 13.2) |
- a)
-
fahrgastfreundliche Fahrtechniken anwenden
- b)
-
An- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten, dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, berücksichtigen
| | 7 |
14 | Rechtsvorschriften im Verkehr
(§ 3 Nr. 14) |
- a)
-
verkehrsspezifische Rechtsvorschriften beachten
- b)
-
die für den Fahrbetrieb im öffentlichen Personennahverkehr geltenden Rechtsvorschriften im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
-
Sozialvorschriften beachten, Überwachungseinrichtungen bedienen und Nachweise führen
- d)
-
Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften berücksichtigen
| 7 | |
15 | Einweisung in den Fahrbetrieb
(§ 3 Nr. 15) | | | |
15.1 | Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen
(§ 3 Nr. 15.1) |
- a)
-
Funktions- und Wirkungsweise von Betriebsleitsystemen und Kommunikationseinrichtungen beachten
- b)
-
Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen bedienen
- c)
-
Betriebsleitsysteme in den Betriebsablauf einbeziehen
| | 5 |
15.2 | Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen
(§ 3 Nr. 15.2) |
- a)
-
Rahmen- und Dienstanweisungen im Fahrdienst beachten
- b)
-
Einzelanweisungen zum sicheren, pünktlichen und zuverlässigen Führen von Fahrzeugen im Liniendienst umsetzen
| | 10 |
16 | Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb
(§ 3 Nr. 16) | | | |
16.1 | Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen
(§ 3 Nr. 16.1) |
- a)
-
Störungen im Fahrbetrieb erkennen und bewerten
- b)
-
bei Störungen sich situationsgerecht verhalten, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unter Beachtung der Vorschriften ergreifen
- c)
-
Störungen im Umfeld des Fahrbetriebes, insbesondere in Vertriebs- und Serviceanlagen, erkennen, bewerten und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
| | 4 |
16.2 | Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen
(§ 3 Nr. 16.2) |
- a)
-
betriebliche Vorschriften zu Unfällen und Zwischenfällen anwenden
- b)
-
Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern
- c)
-
Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen
| 3 | |
- d)
-
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen, Folgen für den Betriebsablauf einschätzen
- e)
-
auftretende Emissionen hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen
- f)
-
Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen
- g)
-
bei Äußerungen gegenüber Dritten gesetzliche Pflichten und eigene Belange sowie Folgen für das Unternehmen und sonstige Beteiligte beachten
| | 3 |
17 | Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung
(§ 3 Nr. 17) |
- a)
-
ergonomische Verhaltensweisen bei der Vorbereitung und Durchführung von Fahrten anwenden, insbesondere zur Rückenschonung
- b)
-
gesundheitliche Auswirkungen von Schichtdienst berücksichtigen, Vorbeugemaßnahmen treffen
- c)
-
Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten
- d)
-
Methoden zur Stressvorbeugung und -bewältigung anwenden
- e)
-
Auswirkungen von besonderen Ereignissen, insbesondere traumatischen Vorfällen, berücksichtigen, notwendige Maßnahmen ergreifen
| | 3 |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|