(FKrFBAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Ausfertigungsdatum: 11.07.2002


§ 3 FKrFBAusbV Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
2.
Organisation des Ausbildungsbetriebes;
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
4.
Umweltschutz;
5.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
5.1
Arbeitsorganisation,
5.2
Informations- und Kommunikationssysteme;
6.
Qualitätsmanagement;
7.
Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr:
7.1
Verkehrsmarkt,
7.2
Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz;
8.
Marketing und Vertrieb:
8.1
Marketing,
8.2
Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse,
8.3
Produktpolitik,
8.4
Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme,
8.5
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung;
9.
Umgang mit Kunden:
9.1
Kundenorientierte Kommunikation,
9.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
9.3
Beschwerdemanagement,
9.4
Umgang mit konfliktträchtigen Situationen;
10.
Kaufmännische Betriebsführung:
10.1
Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge,
10.2
Geschäftsvorgänge,
10.3
Beschaffung;
11.
Planung und Disposition:
11.1
Fahr- und Betriebsplanung,
11.2
Disposition des Fahrbetriebes;
12.
Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen:
12.1
Fahrzeugtechnik,
12.2
Verkehrsanlagen;
13.
Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum:
13.1
Fahrdynamik,
13.2
Kundenorientiertes Fahren;
14.
Rechtsvorschriften im Verkehr;
15.
Einweisung in den Fahrbetrieb:
15.1
Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen,
15.2
Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen;
16.
Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb:
16.1
Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen,
16.2
Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen;
17.
Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung.