Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)
Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

Ausfertigungsdatum: 27.06.2013


§ 31 FKAG Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 21, 23 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.