Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)
Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

Ausfertigungsdatum: 27.06.2013


§ 3 FKAG Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank

Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.