Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit 
        
            - 1.
- 
                sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind, 
- 2.
- 
                sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden, die eine Übertragung von Seuchenerregern verhindern, 
- 3.
- 
                Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen werden oder 
- 4.
- 
                Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt werden.