(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in 
        
            - 1.
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                ein Schutzgebiet oder 
- 2.
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                ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG besteht, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, 
        nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.
    
    
        (2) Absatz 1 gilt nicht für 
        
            - 1.
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                Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind, oder 
- 2.
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                Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.