Ausfertigungsdatum: 01.08.2002
(1) Die für die Überwachung nach § 4 zuständigen Behörden können für den Fall, dass die Etikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann gegenüber jedem, der Fische oder Fischereierzeugnisse erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt, besitzt oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt, angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettierte Fische oder Fischereierzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, bis sie ordnungsgemäß etikettiert worden sind.
(2) Soweit es zur Überwachung erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden bei den Betrieben, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ausgeübt werden, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
(3) Inhaber und Leiter der Betriebe, die Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ausüben, haben
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates