Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Ausfertigungsdatum: 02.05.2012


§ 19 FinVermV Beschäftigte

Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18 erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte das Beratungsprotokoll nach § 18 Absatz 1 anzufertigen.