Ausfertigungsdatum: 02.05.2012
(1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über die Risiken der angebotenen oder vom Anleger nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein, dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Beschreibung der Risiken muss, soweit nach Art der Finanzanlage und nach den Kenntnissen des Anlegers relevant, folgende Angaben enthalten:
(3) Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen Folgendes enthalten:
(4) Beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten § 297 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 und § 303 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, solange diese Vorschriften gemäß § 345 Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar sind, entsprechend.
(5) Der Gewerbetreibende hat den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkonflikte hinzuweisen, die in Ausübung der in § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten zwischen ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern oder zwischen den Anlegern bestehen können.
(6) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Anleger in Textform zur Verfügung zu stellen.