Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Ausfertigungsdatum: 02.05.2012


§ 11 FinVermV Allgemeine Verhaltenspflicht

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben.