Ausfertigungsdatum: 14.12.2012
(1) Bund und Länder verzichten auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst Ansprüche auf Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes jedoch nur, soweit die Verfügung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vor dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst nicht Ansprüche auf Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes,
(4) Der Bund stellt sicher, dass sich auch die mit der Verwaltung des Finanzvermögens beauftragten Anstalten und Gesellschaften des Bundes sowie deren Tochtergesellschaften entsprechend dieser Vereinbarung verhalten. Die Länder stellen die Unterrichtung der Kommunen über die sie betreffenden Inhalte dieses Staatsvertrages sicher.