(FinDAGKostV)
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.04.2002


§ 1 FinDAGKostV Gebühren

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts.