(FGO)
Finanzgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 06.10.1965


§ 88 FGO

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.