(FGO)
Finanzgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 06.10.1965


§ 83 FGO

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.