(FGO)
Finanzgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 06.10.1965


§ 75 FGO

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.