(FGO)
Finanzgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 06.10.1965


§ 24 FGO

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.