Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden
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Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
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Richter,
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Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,
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Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
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Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.