(FGO)
Finanzgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 06.10.1965


§ 17 FGO

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.